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Das 1 x 1 der Gefahrstofflagerung

Sichere Lagerung von Gefahrenstoffen

Bei der Gefahrstofflagerung gilt es, diverse gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten. Die grundsätzlichen Informationen hierzu sind im Folgenden dargestellt.

Ermitteln Sie Ihre Wassergefährdungsklasse

Beachten Sie die Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten

Beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen

Beachten Sie die richtige Auslegung Ihrer Auffangwannen

Beachten Sie die Beständigkeit Ihres Wannen-Werkstoffs abhängig von den Lagermedien

Wassergefährdungsklassen (WGK)

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62 werden die wassergefährdenden Stoffe in der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) in die folgenden Klassen eingeteilt:

  • WGK 3 » stark wassergefährdende Stoffe, z.B. Altöl
  • WGK 2 » wassergefährdende Stoffe, z.B. Diesel, Schmieröl
  • WGK 1 » schwach wassergefährdende Stoffe, z.B. RME, AdBlue®

In Ergänzung zur VwVwS erscheint der Katalog wassergefährdender Stoffe (KwS), in dem einzelne Stoffe nach ihrem Wassergefährdungspotenzial eingestuft werden. Stoffe, die dort nicht aufgeführt sind, können vom Hersteller des Stoffes in eigener Verantwortlichkeit selbst eingestuft werden, wenn die Kriterien der Wassergefährdungsklasse nachvollziehbar erfüllt sind. Dies wird in der Regel im Sicherheitsdatenblatt angegeben. Bei Mischungen und Lösungen ist gemäß KwS vorrangig die Komponente mit der höchsten WGK maßgebend. WGK 1 kann im allgemeinen durch Verdünnen eines Stoffes der WGK 2 um 1 bis 2 Zehnerpotenzen erreicht werden. Bei Herabstufung von WGK 3 auf WGK 2 ist eine Verdünnung um mind. 2 Zehnerpotenzen bzw. auf WGK 1 um mindestens 4 Zehnerpotenzen erforderlich. Ist ein herausragendes Gefahrenpotenzial gegeben, z.B. Kanzerogenität, ist eine Herabsetzung nicht zulässig.

Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten

Zum 01.01.2003 wurde die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle trat die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dadruch entfällt auch die Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten in die Gefahrklassen A I bis A III und B. Heute werden die brennbaren Flüssigkeiten wie folgt eingeteilt (nach der Gefahrstoffverordnung):

  • hochentzündlich (Flammpunkt < 0 °C)
  • leichtentzündlich (Flammpunkt < 21 °C)
  • entzündlich (Flammpunkt 21 - 55 °C)
  • Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C)

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 100 °C gelten als nicht brennbar, z.B. Schmieröl. Während der Beförderung haben die verkehrsrechtlichen Vorschriften der ADR Vorrang vor denen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).

Beispiele
  WGK nach Gefahrstoffverordnung
Alkohol (Ethanol, Aceton 1 hochentzündlich
Kühlerfrostschutz (Glykol) 1 nicht brennbar
AdBlue® 1 nicht brennbar
Dieselkraftstoff, Heizöl 2 Flüssigkeit mit Flammpunkt > 55 °C
Normalbenzin 3 leichtentzündlich
ungebrauchte Schmieröle 2 nicht brennbar
Altöl bekannter Herkunft* 3 Flüssigkeit mit Flammpunkt > 55 °C
Altöl unbekannter Herkunft* 3 leichtentzündlich
Kühlschmieremulsion 3 nicht brennbar
CKW (Tri, Per, etc.) 3 nicht brennbar

* Wichtiger Tipp: Ihre Werkstatt kann sich hier Aufwand sparen, wenn diese beiden Herkunftsarten getrennt und Beimischungen von Benzin oder Lösungsmittelresten vermieden werden.

 

Auffangvolumen für Auffangwannen

Generell gilt: Eine Auffangwanne muss mind. 10 % des Gesamt-Lagervolumens oder die größte eingelagerte Gebindegröße fassen können. Je nachdem, welcher Wert höher liegt, ist die Wanne nach diesem Volumen auszulegen. Eine Sonderregelung gilt in Wasserschutzgebieten: Hier ist es erforderlich 100 % des Auffangvolumen für die Lagermedien zu gewährleisten.Werkstoffbeständigkeit der Auffangwanne ist zu beachten. Die Auswahl des Werkstoffes der Auffangwanne (z.B. Stahl, Edelstahl, Glasfaserkunststsoff (GFK) oder Polyurethan (PE)) ist abhängig von den Lagermedien. Beispiele zur Berechnung vom Mindestvolumen von Auffangwannen findet man hier.

Wichtige gesetzliche Bestimmungen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG)
  • Verordnung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
  • Technische Regeln für den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten (TRbF)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

 

WHG » Das neue Wasserhaushaltsgesetz trat am 01.03.2010 in Kraft.

WHG § 62 (alt WHG § 19g) (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

Eignungsfeststellung WHG § 63 (1) (alt WHG § 19h) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist....

VAUwS » Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen                                    (Bundes-Anlagenverordnung)

  • Wird die bisherigen 16 Landesverordnungen (VawS) ablösen und somit erstmalig bundesweit einheitliches Schutzniveau schaffen.
  • bis zur Verabschiedung einer einheitlichen Bundes-Anlagenverordnung können die bisherigen Landesregelungen weiter verwendet werden.

 

GHS » Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals

Das GHS iste ein weltweit einheitliches System zur Einstuffung von Chemikalien sowie Kennzeichnung auf Verpackungen und Sicherheitsdatenblättern.

REACH (bzw. EG-Verordnung Nr. 1907/2006)

Regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

R = Registrierung

E = Evaluierung (Bewertung)

A = Autorisierung (Zulassung) von

CH = (chemischen) Stoffen in Europa

weitere Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/einstufung-kennzeichnung-von-chemikalien/globally-harmonised-system-ghs

Zulassungen

  • Übereinstimmungserklärung (ÜHP) gemäß StawaR (Richtlinie über die Anforderung an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter)
  • Für Auffangwannen, die von der StawaR abweichen, wird vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt.

 

Besorgnisgrundsatz:

Wasser ist die wichtigste Grundlage des Lebens und durch nichts zu ersetzen. Diese Tatsache galt schon immer, und die Gefährdung dessen ist eine Bedrohung für unsere Zukunft. Daher ist im Wasserhaushaltsrecht der sogenannte Besorgnisgrundsatz verankert. Ein Jurist hat dies einmal folgendermaßen ausgedrückt: "Grund zur Besorgnis ist nicht erst gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, sondern bereits dann, wenn der Eintritt eines Schadens nicht unwahrscheinlich ist."

Gefahrstofflagerung

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