Gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben für mobile Tankanlagen
Mobile Tankanlagen für Diesel, Benzin oder auch AdBlue® kommen in vielen Unternehmen zu Einsatz. Allerdings sind beim Betrieb und beim Transport mobiler Tankanlagen zahlreiche Gesetzen und Vorschriften zu beachten, denn immerhin werden in den mobilen Tankanlagen große Mengen Kraftstoff zum Bestimmungsort transportiert – je nach Modell / Ausführung bis zu 1000 Liter oder mehr. Entsprechend unterliegen die mobilen Diesel- und Benzintankanlagen verschiedenen gesetzlichen Grundlagen – je nachdem ob sie auf der Straße, der Schiene oder dem Seeweg transportiert werden. Für den Transport auf der Straße unterliegen sie bspw. dem international gültigen Übereinkommen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und innerhalb Deutschlands unabhängig vom Transportmedium der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Die mobilen Tankanlagen werden innerhalb der Gefahrgutverordnung als IBC bzw. Großpackmittel klassifiziert und benötigen so keine spezifische Transportgenehmigung. Gleichzeitig sind beim Transport die normalen Auflagen, die für einen Gefahrstofftransport durch einen IBC zu beachten sind, auch beim Transport einer mobilen Tankanlage zu beachten. Entsprechend müssen die nach GGVSEB vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Begleitpapiere mitgeführt werden, die Öffnungen der mobilen Tankanlage während des Transportes dicht verschlossen sein und natürlich alle Prüfungen, denen die Tankanlagen unterliegen, regelmäßig durchgeführt werden.
Bei der Kennzeichnung mobiler Tankanlagen sind nach GGVSEB folgende Maßnahmen erforderlich:
- UN-Nummer (zweifache Kennzeichnung)
- Gefahrzettel „Entzündbare Flüssigkeiten“ (zweifache Kennzeichnung)
- Kennzeichnung „Umweltgefährdende Stoffe (zweifache Kennzeichnung)
- Hinweis „Sicherheitsratschläge“ (einfache Kennzeichnung)
- Kennzeichnung ob stapelbar oder nicht und wenn stapelbar die maximale Stapellast (einfache Kennzeichnung)
In den ADR gibt es speziell für den Transport von Kraftstoffen einen Abschnitt, der die Höchstmengen festlegt, bis zu denen man Benzin oder Diesel transportieren darf, ohne einen speziellen Gefahrgutfahrerschein zu besitzen. Je nach Kraftstoff gelten unterschiedliche Höchstmengen (bspw. max. 333 Liter Benzin oder 1000 Liter Diesel). Werden unterschiedliche Kraftstoffe transportiert, dürfen 1000 Transportpunkte nicht überschritten werden, wobei zur Ermittlung der Punktzahl die transportierte Menge mit einem Punktewert multipliziert wird. Benzin entspricht bspw. der Beförderungskategorie 2 und die Menge wird daher mit 3 multipliziert, um auf die Transportpunkte zu kommen, Diesel der Beförderungskategorie 3 und der Faktor für Diesel ist 1. Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung:
Ein Unternehmer möchte 150 Liter Benzin und 200 Liter Diesel transportieren. Die Gesamtpunktzahl für den Transport errechnet sich folgendermaßen: 150 (Liter Benzin) * 3 Punkte (Beförderungskategorie 2) + 200 (Liter Diesel) * 1 Punkt (Beförderungskategorie 3)= 650 Punkte.
Die ermittelte Punktzahl ist kleiner 1000, so dass nach ADR für diesen Transport kein spezieller Gefahrgutfahrerschein erforderlich ist.
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