Beratung unter 02861 - 80401-52

  Europaweite Lieferung

  Zahlung auf Rechnung (Bonität vorausgesetzt)

  info@lagertechnik-profishop.de

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für den Umgang mit Benzin

Die Bestimmungen von den Umgang mit Benzin sind vergleichbar mit denen von Dieselkraftstoff, jedoch etwas strenger gefasst. Die erhöhten Anforderungen begründen sich aus der meist höheren Wassergefährdungsklasse nach WHG und dem niedrigeren Flammpunkt (leichtentzündlich nach GefStoffV) von Benzin. Im Folgenden wollen wir auf die erhöhten Anforderungen eingehen.

Lagerung von Benzin

Bei der Lagerung von Benzin sind viele Verordnungen und Gesetze zu beachten. Auszugsweise sind hier die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS) und die Garagenverordnung genannt. In diesen Regelwerken sind die zulässigen Lagermengen, die Anforderungen an die Lagerstätten sowie die erforderliche Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber klar definiert. Diese sind in nachfolgender Tabelle übersichtlich zusammengefasst. Eine Rückhalteeinrichtung wird gefordert für Lagertanks ab einer Größe von 200 Liter, wenn sie nicht doppelwandig ausgeführt sind.

 

 

Transport von Benzin

Beim Transport von Benzin sind über die Anforderungen zum Transport von Dieselkraftstoff noch zusätzlich folgende Punkte zu beachten: 

  • Höchstmenge gemäß Tabelle 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regelung) sind 333 Liter. Bei größeren Mengen ist generell ein Gefahrgutführerschein erforderlich und die Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1c) kann nicht mehr in Anspruch genommen werden. 
  • Mobile Benzintankstellen mit ADR-Zulassung benötigen diese für die Verpackungsgruppe II und III. 

Um- und Abfüllen von Benzin 

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 95/63/EG und organisiert die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber. Hierzu gehört auch die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel, welche die Beurteilung der Explosionsgefährdung nach TRBS 2152 Teil 1 mit einschließt. Lässt sich die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindern, hat der Arbeitgeber folgendes zu begutachten: 

  1. die Dauer und Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, 
  2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und       
  3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. 

Die Begutachtung muss sich auf die konkreten betrieblichen und örtlichen Verhältnisse beziehen.
Hinweis: Mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre muss in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße grundsätzlich als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden.

 

Was bedeutet das für Sie in der täglichen Praxis?

Grundsätzlich müssen Um- und Abfüllvorgänge mit Benzin im Freien oder in gut belüfteten Räumen ausgeführt werden, dabei sollten die Arbeitsmittel/Geräte, laut Betriebssicherheitsverordnung, dem Stand der Technik entsprechen. Ansonsten sollten sie beim handhaben mit Benzin speziell auf die Gefährdungsbeurteilung achten. Vermeiden sie möglichst eine zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre von mehr als 10 Litern, dies ist die beste Möglichkeit die Gefährdung zu reduzieren. Durch explosionsunterdrückende Einsätze im Behälter lässt sich dies erreichen. Eine weitere Möglichkeit ist, durch Flammendurchschlagsicherung in den Behälteröffnungen zu vermeiden, dass die explosionsfähige Atmosphäre durch einen Zündfunken gezündet wird. Weder ein explosionsunterdrückender Einsatz noch eine Flammendurchschlagsicherung ist erforderlich, wenn der Behälter explosionsdruckstoßfest ausgeführt ist. Dies gilt für Behältergrößen von bis zu 1000 Litern. Explosionsdruckstoßfeste Behälter sind normalerweise aus dickwandigem Stahlblech hergestellt, wodurch sie sehr schwer sind. Wenn Sie Arbeitsmittel einsetzen, welche weder mit einer Flammendurchschlagsicherung noch mit explosionsunterdrückenden Einsätzen, noch explosionsdruckstoßfest ausgeführt sind, ist besonders die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen, zu bewerten. Bei wechselnden Arbeitsorten (wie z.B. Baustellen, Wald, etc.) kann sich dies in der Praxis schwierig gestalten. Normalerweise lässt sich das Entstehen von Zündquellen und elektrostatischer Aufladung nicht absolut verhindern und damit sicher genug ausschließen. Wir empfehlen: Kanister oder Behälter > 10 Liter, welche nicht explosionsdruckstoßfest ausgeführt sind, mit explosionsunterdrückenden Einsätzen oder Flammendurchschlagsicherungen einzusetzen.

                                                                                                      

Zuletzt angesehen