Grundwissen zur Gefahrstofflagerung – Wassergefährdungsklassen und Einstufung nach Brennbarkeit
Für die sichere Lagerung von Gefahrstoffen sind in Deutschland zahlreiche Richtlinien und Rahmenbedingungen zu beachten. Gerade wenn man die Anschaffung neuer Auffangwannen beabsichtigt, sollte man sich hier frühzeitig informieren, welche Auffangwannen geeignet sind. Im heutigen Beitrag werden einige Basisinformationen zum Thema Gefahrstofflagerung erläutert, insbesondere wie die Einteilung in Wassergefährdungsklassen (WGK) erfolgt und welche brennbaren Flüssigkeiten in welche WGK eingeteilt werden.
Einteilung von Gefahrstoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK)
Nach dem § 62 Wassergaushaltsgesetz (WHG) werden wassergefährdenden Stoffe in der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe“ (kurz VwVwS) in die folgenden drei Wassergefährdungsklassen unterteilt:
- WGK 1 enthält schwach wassergefährdende Stoffe, z.B. RME, AdBlue®
- WGK 2 enthält wassergefährdende Stoffe, z.B. Diesel, Schmieröl
- WGK 3 enthält stark wassergefährdende Stoffe, z.B. Altöl
Neben den VwVwS, die eine eher generelle Vorschrift darstellen, umfasst der der Katalog wassergefährdender Stoffe (KwS) eine Auflistung einzelner Stoffe nach ihrem Wassergefährdungspotenzial. Wenn Gefahrstoffe im KwS nicht enthalten sind, können diese vom Hersteller des Stoffes eigenverantwortlich in eine der der WGK eingestuft werden, wenn für diesen Stoff die entsprechenden die Kriterien der Wassergefährdungsklasse nachvollziehbar erfüllt sind.
Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten
Seit dem 01.01.2003 wurde die bis dahin geltende Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) außer Kraft gesetzt und seit diesem Zeitpunkt gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Mit der Änderung der Verordnung hat sich auch die Einteilung brennbarer Flüssigkeiten in Gefahrenklassen geändert, so dass brennbaren Flüssigkeiten nach der Gefahrenverordnung wie folgt eingeteilt werden:
- Hochentzündliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 0 °C
- Leichtentzündliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 21 °C
- Entzündliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt 21 – 55 °C
- Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C
Liegt der Flammpunkt von Flüssigkeiten über 100 °C (wie z. B. bei Schmieröl) gelten diese als nicht brennbar. Während der Beförderung haben die verkehrsrechtlichen Vorschriften der ADR Vorrang vor denen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF).
Nachstehend einige Beispiele für verschiedene Flüssigkeiten mit der Einteilung nach WGK und Einstufung nach Brennbarkeit:
WGK | nach Gefahrstoffverordnung | |
Alkohol (Ethanol, Aceton | 1 | hochentzündlich |
Kühlerfrostschutz (Glykol) | 1 | nicht brennbar |
AdBlue® | 1 | nicht brennbar |
Dieselkraftstoff, Heizöl | 2 | Flüssigkeit mit Flammpunkt > 55 °C |
Normalbenzin | 3 | leichtentzündlich |
ungebrauchte Schmieröle | 2 | nicht brennbar |
Altöl bekannter Herkunft* | 3 | Flüssigkeit mit Flammpunkt > 55 °C |
Altöl unbekannter Herkunft* | 3 | leichtentzündlich |
Kühlschmieremulsion | 3 | nicht brennbar |
CKW (Tri, Per, etc.) | 3 | nicht brennbar |
Dieses Grundwissen hilft bei der Auswahl der passenden Lagertechnik – bspw. wenn es um den Kauf von Auffangwannen geht. Gerne beraten wir Sie auch bei der Auswahl passender Auffangwannen für Ihren Bedarf – sprechen Sie uns einfach an.
Viele Grüße,
Alexander Kipp
Vom Team des Lagertechnik Profishop