Gefahrstoffklassifizierung: Einteilung nach Brennbarkeit und Wassergefährdungsklassen

Allgemein, Auffangwannen, Vorschriften & Gesetze

Für die Gefahrstoff-Lagerung sind in Deutschland eine Vielzahl Richtlinien, Gesetzen und Vorschriften zu beachten. Daher sollte man sich vor dem Neukauf von passenden Produkten für die Gefahrstofflagerung umfangreich informieren, welche Auffangwannen, Gefahrstoff-Depots etc. für die jeweiligen Gefahrstoffe geeignet sind. Der heutige Beitrag beleuchtet zwei besonders wichtige Klassifizierungen für häufig anfallende und genutzte flüssige Gefahrstoffe – einmal die Einteilung in Wassergefährdungsklassen (WGK) und die Unterscheidung von Brennbarkeiten.

Einteilung brennbarer, flüssiger Gefahrstoffe

Am 01.01.2003 hat die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die bis dahin geltende Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) abgelöst, so dass nun brennbare Flüssigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung klassifziert werden. Mit Inkrafttreten dieser Ernerung hat sich auch die Einteilung brennbarer Flüssigkeiten in Gefahrenklassen geändert. Die neue Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nimmt dabei folgende Unterscheidung vor:

  • Hochentzündliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 0 °C
  • Leichtentzündliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 21 °C
  • Entzündliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt 21 – 55 °C
  • Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C

Liegt der Flammpunkt von Flüssigkeiten über 100 °C (wie z. B. bei Schmieröl) gelten diese nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als nicht brennbar. Beim Transport von Flüssigkeiten sollte man beachten, dass die verkehrsrechtlichen Vorschriften der ADR Vorrang vor denen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) haben (die primär für Gefahrstofflagerung herangezogen werden).

Einteilung von Gefahrstoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK)

Nach § 62 Wassergaushaltsgesetz (WHG) werden wassergefährdenden Stoffe in der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe“ (kurz VwVwS) in drei Wassergefährdungsklassen unterteilt:

  • WGK 1 enthält schwach wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel RME und AdBlue®
  • WGK 2 enthält wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel Diesel, Schmieröl
  • WGK 3 enthält stark wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel Altöl

Neben den VwVwS, die eine eher generelle Vorschrift darstellen, umfasst der der Katalog wassergefährdender Stoffe (abgekürzt: KwS) eine Auflistung einzelner Stoffe nach ihrem Wassergefährdungspotenzial. Wenn Gefahrstoffe im KwS nicht enthalten sind, können diese vom Hersteller des Stoffes eigenverantwortlich in eine der der WGK eingestuft werden, wenn für diesen Stoff die entsprechenden die Kriterien der Wassergefährdungsklasse nachvollziehbar erfüllt sind.

Nachstehend zahlreiche Beispiele für verschiedene Flüssigkeiten mit der Einteilung nach Wassergefährdungsklassen und Einstufung nach Brennbarkeit:

WGK nach Gefahrstoffverordnung
Alkohol (Ethanol, Aceton 1 hochentzündlich
Kühlerfrostschutz (Glykol) 1 nicht brennbar
AdBlue® 1 nicht brennbar
Dieselkraftstoff, Heizöl 2 Flüssigkeit mit Flammpunkt > 55 °C
Normalbenzin 3 leichtentzündlich
ungebrauchte Schmieröle 2 nicht brennbar
Altöl bekannter Herkunft* 3 Flüssigkeit mit Flammpunkt > 55 °C
Altöl unbekannter Herkunft* 3 leichtentzündlich
Kühlschmieremulsion 3 nicht brennbar
CKW (Tri, Per, etc.) 3 nicht brennbar

Dieses Grundwissen hilft bei der Auswahl der passenden Lagertechnik  – bspw. wenn es um den Kauf von Auffangwannen geht. Während Stahl-Auffangwannen in der Regel für alle brennbaren Flüssigkeiten zugelassen sind, sind Kunststoff-Auffangwannen aus PE nur für nicht brennare Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 100°C zugelassen. Gerne beraten wir Sie auch bei der Auswahl passender Auffangwannen für Ihren Bedarf – sprechen Sie uns einfach an.

Viele Grüße,

Alexander Kipp
Vom Team des Lagertechnik Profishop