Beratung unter 02861 - 80401-52

  Europaweite Lieferung

  Zahlung auf Rechnung (Bonität vorausgesetzt)

  info@lagertechnik-profishop.de

Grundlagen & Anforderungen für AdBlue®-Tankstellen

AdBlue® (oder auch wässrige Harnstofflösung AUS 32) ist eine chemische und ungefährliche Substanz im Sinne der deutschen Gefahrstoffverordnung.AdBlue® darf keinem direkten Sonnenlicht ausgesetzt werden. Die ideale Lagertemperatur liegt zwischen - 5°C und + 20°C.
Der Gefrierpunkt liegt bei - 11°C und es sollte vermieden werden, dass AdBlue® längere Zeit über + 30°C aufbewahrt wird. Das liegt daran, dass bei ansteigender Temperatur die Ausgasung von Ammoniak zunimmt und damit die Harnstoffkonzentration sinkt.

Alle flüssigkeitsberührten Teile müssen aus zugelassenen Kunststoffen oder Edelstahl sein, denn die Harnstofflösung ist hochrein und muss der ISO 22241 entsprechen.

AdBlue® ist als schwach wassergefährdend (WGK1) eingestuft. Somit gelten die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechts. Sie wurden durch die DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. in der Technischen Regel TRwS 781-2 zusammengefasst. Diese behandelt die Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung aus ortsfesten Lagerbehältern wie auch an ortsfest genutzten ortsbeweglichen Behältern an Tankstellen für Kraftfahrzeuge, sowohl für Eigenverbrauchstankstellen als auch für öffentliche Tankstellen.

Der Inhalt gilt als Stand der Technik und ist für alle Betreiber bindend, sowohl für bestehende Tankanlagen wie auch für neu zu erstellende Anlagen.

Es muss unter allen Umständen vermieden werden, dass AdBlue® in den Leichtölabscheider oder die Kanalisation gelangt.

Zur Betankung der Fahrzeuge und zur Befüllung der Lagerbehälter ist deshalb eine flüssigkeitsundurchlässige Abfüllfläche mit Wirkbereich nach TRwS 781: 4.1.2 vorgeschrieben.

 

Lagerbehälter

  • Bei Volumen größer 1000 Liter muss der Behälter doppelwandig sein oder ein Rückhaltevermögen vorhanden sein. In einigen Bundesländern ist gemäß VAwS bis 10000 Liter ein einwandiger Behälter zulässig. Bitte klären Sie die für Sie geltenden Anforderungen mit Ihrer unteren Wasserbehörde.
  • Lagerbehälter müssen mit einer zugelassenen Überfüllsicherung versehen sein.
  • Anfahrschutz in Form von z.B. Leitplanke, Bordsteinkante, große Feldsteine o.ä.

Betankung der Kraftfahrzeuge mit AdBlue®

  • Es müssen selbsttätig schließende Zapfventile verwendet werden.
  • Das Rückhaltevermögen der notwendigen Abfüllfläche muss das Volumen von 5 Minuten mit der maximalen Pumpenleistung betragen, jedoch mindestens des maximal festgelegten Abgabevolumens bei Verwendung eines Tankautomaten.
  • Ist dieses Rückhaltevolumen nicht gegeben, ohne dass AdBlue® in den Leichtölabscheider oder die Kanalisation gelangen kann, so gilt die Forderung als erfüllt, wenn die Feststellraste des Zapfventils entfernt wird und sichergestellt ist, dass der Zapfschlauch nicht überfahren werden kann.

Befüllung des Lagerbehälters

  • Das notwendige Rückhaltevermögen beträgt beim Abfüllen unter Verwendung einer Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) R1 = 0,1 m³ sowie beim Abfüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) R1 = 0,9 m³.
  • Bei einer Abfüllfläche im Freien muss Niederschlagswasser in die Berechnung des Rückhaltevolumens nicht eingerechnet werden, wenn sie überdacht sind.
  • Das komplette vorhandene Rückhaltevermögen darf bis zum Ölabscheider genutzt werden, wenn davor an geeigneter Stelle ein Verschluss vorhanden ist, der bei Befüllung des Behälters geschlossen wird.

TIPP

  • Es ist kein Rückhaltevermögen notwendig wenn:
  1. Füllschläuche gemäß TRbF 50 Anhang B oder Richtlinie 97/23/EG verwendet und gemäß Merkblatt T 002 der BG Chemie betrieben werden,
  2. eine Vollschlauchabgabeeinrichtung mit Trockenkupplung und
  3. eine Wegfahrsperre am Tankfahrzeug genutzt werden,
  4. die Befüllung der Lagerbehälter von einer Abfüllfläche nach TRwS 781 aus stattfindet und
  5. der Befüllschlauch nicht überfahren werden kann (z.B. Automatik-Schlauchaufroller mit Federrückzug ohne Sperrklinke).
Zuletzt angesehen