Wichtige gesetzliche Bestimmungen für mobile Tankanlagen
Gesetzliche Grundlagen
Mobile Tankanlagen geeigenet für Dieselkraftstoff werden in vielen Betrieben eingesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen werden in der ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und dem GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) geregelt. Wenn der Behälter als ortsfeste Tankstation genutzt wird, gelten die Regeln für Eigenverbrauchstankstellen.
Verwendung von mobilen Diesel- bzw. Benzintankanlagen / IBC
Gemäß den Gefahrgutvorschriften gibt es die mobilen Tankanlagen nicht. Es handelt sich hier um Großpackmittel (IBC). IBC ist die Abkürzung für Intermediate Bulk Container. IBC werden für die Lagerung und die Beförderung, zum Teil von gefährlichen Gütern, in verschiedenen Branchen eingesetzt. Die Container können mit rieselfähigen oder flüssigen Produkten, aber auch mit loser Schüttung befüllt werden. Beispiele: Kraftstoffe für die Betankung von Maschinen, Chemikalien, Abfallstoffe, Stäube, aber auch Lebensmittel, Pharmazeutika und Kosmetik. IBC Container haben ein Volumen von bis zu 3000 Litern.
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR - Handwerkerregelung -
Werden alle Freistellungsvoraussetzungen nach 1.1.3.1 c) ADR beachtet, erfolgt eine komplette gefahrgutrechtliche Freistellung, d.h. Gefahrgutvorschriften finden keine Anwendung mehr. Dies bedeutet für Land- und Forstwirtschafts-, Landschaftsbau- und Handwerks-Betriebe eine große Erleichterung, da sie die ansonsten für das Gefahrgut geltenden Bestimmungen nicht mehr anwenden müssen.
Es handelt sich dabei um:
- Verwendung einer bauartgeprüften Verpackung
- Nichtbeachten von Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften
- Wegfall der Ausrüstungspflicht mit einem Feuerlöschgerät
- Wegfall der Mitführpflicht eines Begleitpapiers (hier: Beförderungspapier)
Diese Regelung bedeutet für die Praxis eine wesentliche Erleichterung, da gemäß RSEB 1-5.1 (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Lieferungen zum direkten Verbrauch bis max. 450 Liter von den Vorschriften der ADR befreit sind. Beförderungen zum direkten Verbrauch bedeutet, dass bis zu 450 Liter auch im PKW zur Maschine gefahren werden dürfen. Sie dürfen dort nicht abgestellt werden, sondern werden sofort vertankt und verbraucht.
Prüfung oder Inspektion
Bei den mobilen Dieseltankstellen handelt es sich aus gefahrgutrechtlicher Sicht überwiegend um sogenannte Großpackmittel, auch IBC genannt. Diese aus dem Gefahrgutrecht bekannten Bezeichnungen haben aber nichts mit der tatsächlich zutreffenden gefahrgutrechtlichen Verpackungsdefinition, nämlich Großpackmittel/IBC, zu tun.
An den verwendeten mobilen Dieseltankanlagen wird leider oftmals keine Prüfung oder eine Inspektion durch eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannten Inspektionsstelle für Großpackmittel (IBC), durchgeführt. Derartige Prüfungen und Inspektionen werden durch Verordnungen und Gesetze wie das ADR (Accord europèen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route), die GGVSEB und das GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) vorgeschrieben und zwar jeweils in Abständen von 2,5 und 5 Jahren - ab Herstellungsdatum.